Kastanienhof
StNr.: 157/141/26234 geändert am 13.7.2013
Satzung der Lebens- und Agrarkulturellen Initiativee.V.
§ 1
Name, Sitz und Eintragung
(1) Der Verein trägt den Namen "Lebens- und Agrarkulturelle Initiative e.V." und
hat seinen Sitz in Marth.
(2) Der Verein ist ein nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 des BGB.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31.
Dezember des folgenden Jahres.
§ 2
Allgemeine Zweckbestimmung
(1) Zweck des Vereins ist es, Menschen anzuregen, sich der Verantwortung für den
Erhalt des Lebendigen bewusst zu werden. Somit macht er sich die Förderung der
Bildung im ländlichen Raum zur Aufgabe. Er fördert ferner den Umwelt-, Natur-
und Denkmalschutz sowie die Landschaftspflege.
(2) Die Einrichtungen, Dienstleistungen und Ergebnisse des Vereins stehen jedem
Menschen ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Nationalität,
Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, soziale Stellung, Einkommen,
Vermögen, soziales Wohlverhalten, Alter oder sonstige allgemeine Merkmale oder
Verdienste offen. Der Kreis der Personen, denen dieFörderung zugute kommt, ist
nicht fest abgeschlossen.
(3) Der Verein verfolgt seine Arbeitsziele selbst. Dabei kann er zur Erfüllung
seiner satzungsgemäßen Zwecke die Hilfe geeigneter Menschen und Institutionen
in Anspruch nehmen.
(4) Um die Vereinszwecke zu verwirklichen hat der Verein den
denkmalgeschützten Kastanienhof, Dorfstr 52 in 37318 Marth gekauft.
(5) Auf diesem Hof leben und arbeiten Menschen zusammen, die einen
Initiativkreis bilden.
§ 3
Besondere Zweckbestimmung
(1) Ziel des Vereins ist das Bebauen, die Pflege und das Bewahren der Landschaft.
Die Initiative will eine Land- und Gartenkultur einrichten, in welcher die Aspekte
des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege im Vordergrund stehen. In erster
Linie ist auf die Qualität der Landbebauung, nicht auf den Umfang der Produktion
zu achten. Ein harmonischer Organismus soll entstehen, der allen Generationen ein
Erfahrungsfeld im natur- und menschengemäßen Landbau bietet.
Dies wird verwirklicht durch: Pflege von schützenswerter Landschaft, Erhaltung
der Vielfalt alter Pflanzensorten und bedrohter Nutztierrassen.
(2) Durch das Aufrechterhalten von Stoff- und Energiekreisläufen wird
Umweltschutz betrieben. Dies wird verwirklicht durch: Düngerkreislaufwirtschaft,
Pflanzenkläranlage und Nutzung von Nachwachsenden Rohstoffen und
Erneuerbarer Energie.
(3) Die Initiative fördert die Bildung im ökologischen Landbau auf dem
Kastanienhof durch Obstbaumschnitt- und Nahrungsmittelverarbeitungsseminare.
Auch im Umweltschutz werden Bildungsseminare angeboten. Ländliche Bräuche,
wie z.B. Volkstänze und Liedgut, werden zu den jahreszeitlichen Festen
unterrichtet.
(4) Der Verein ist bestrebt, das denkmalgeschützte Gebäude, Kastanienhof, Dorfstr
52, 37318 Marth zu beleben und in der Form zu kultivieren, dass es für
nachfolgende Generationen erhalten bleibt. Er greift z.B. auf dem Kastanienhof
Einfachtechniken auf und entwickelt diese fort. Beiallen Handlungen des Vereins
soll ein Fortschritt mit Rückbesinnung ermöglicht werden.
(5) Die Zwecke des Vereins sollen durch Arbeitskreise / Diskussionsplena,
Seminare, Tagungen, Veröffentlichungen, Lesungen und Führungen auf dem
Kastanienhof erfüllt werden.
(6) Das Demokratieverständnis soll gefördert werden. Gleichberechtigung von Frau
und Mann soll praktiziert werden.
§ 4
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittel des Vereins, Vermögensbindung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Netzwerk ökologischer
Landbaubetriebe Eichsfeld e. V., Dorfstr. 12, D-37318 Schönhagen, das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein, die bereit ist, im Verein
besondere Aufgaben zu übernehmen.
(3) Fördernde Mitglieder können jede natürliche oder juristische Person sein, die
den Vereinszweck für berechtigt halten und deshalb den Verein mit Beiträgen oder
Spenden unterstützen sowie seine Ziele fördern möchten.
(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(5) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die
Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit. derabgegebenen Stimmen.
(6) Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7
Organe des Vereins
(l) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Initiativkreis.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss
die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstandschriftlich verlangt wird.
(2) Jede Mitgliederversammlung wird von der ersten/dem ersten oder von der
zweiten/dem zweiten Vorsitzenden* unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
vier Wochen durch Aushang am Vereinsbrett einberufen. Mitglieder, die diesen
Aushang bis zwei Wochen - vor der Versammlung nichtunterschrieben haben,
werden mittels Brief eingeladen.
(3) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Bei der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der ersten/dem ersten Vorsitzenden, bei
deren/dessen Verhinderung von der zweiten/dem zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist
auch diese/dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte
die/den Versammlungsleiter/in. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung
der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung
des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun
Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird
grundsätzlich von dem/der Versammlungsleiter/in festgesetzt. Die Abstimmung
muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen
ordentlichen Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Beschlussbuch
einzutragen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin/ dem jeweiligen
Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der
Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnisfestgehalten werden.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus der/dem ersten und der/dem zweiten
Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins
berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Vereinsmitglieder
sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlungauf die Dauer von zwei
Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl
des Vorstands im Amt.
(3) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 5000,- € bedürfen der
Zustimmung des Initiativkreises.
§ 10
Initiativkreis
(1) Dem Initiativkreis obliegt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die fachliche
Leitung der Öffentlichkeitsarbeit und der Fördertätigkeit des Vereins. Im
Initiativkreis wird über alle wesentlichen fachlichen, rechtlichen und
wirtschaftlichen Fragen im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins beraten
und entschieden, mit Ausnahme derjenigen Fragen, über die nach dem Gesetz oder
dieser Satzung von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(2) Der Initiativkreis besteht aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die nach
Erwerb des Kastanienhofs, Dorfstr 52, 37318 Marth dort ihren örtlichen
Lebensmittelpunkt haben. Er bedarf in seiner erstenZusammensetzung der
Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
(3) Die Aufnahme in den Initiativkreis erfolgt durch einmütigen Beschluss aller
Mitglieder des Initiativkreises.
(4) Die Mitglieder des Initiativkreises verpflichten sich, gemeinsam kontinuierlich
für die in den Zweckbestimmungen dieser Satzung beschriebenen Ziele zu arbeiten.
(5) Der Initiativkreis tagt in der Regel wöchentlich. Er fasst seine Beschlüsse
einmütig und gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Diese Satzung wurde am 30.01.1995 errichtet.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.07.2013 geändert.
* Um Diskriminierungen entgegen zu wirken wurde derText in gendergerechter
Sprache verfasst.